Neues Gesetz zum Schutz der Kulturgüter
Deutschland schützt sein "Nationales Kulturgut"
Ab 13. August 2016 gilt das neue Kulturgutschutzgesetz
Das neue Kulturgutschutzgesetz wurde im Vorfeld stark diskutiert, ergänzt und gemildert. Wir berichteten am 13. Juli 2015 in diesem Blog unter dem Titel "Wird das Kulturgutschutzgesetz für Sammler, Museen und Kunsthandel zur Katastrophe?" Damals - im Juli letzten Jahres - zogen Künstler ihre Kunstwerke aus Museen ab und renommierte Kunsthändler gingen samt Kunsthandlung in andere Länder. Wir berichteten unter der Überschrift "Dresden künftig ohne „Baselitz-Saal“ - München künftig ohne Bernheimer" Es stellte sich die Frage: Was wird aus unseren Museen ohne die Mäzene?"
Und dann legte "Monika Grütters ... einen autorisierten und geänderten Entwurf vor" und nun ist es so weit: nachdem Bundestag (23. Juli 2016 - mit Diskussion) und Bundesrat (am 8. Juli 2016 zugestimmt) den geänderten Entwurf des Kulturgutschutzgesetzes durchgewunken haben, hat auch Bundespräsident Joachim Gauck ihn ratifiziert. Das neue Kulturgutschutzgesetz tritt ab 13. August 2016 in Kraft.
Berlin - Zeughaus und Neubau des Berliner Stadtschlosses, Foto: Helga Waess Archivbild |
Museen hoffen auf Leihgeber
Der geänderte Entwurf schützt Leihgeber und Künstler. Niemand wird enteignet. Und so hoffen die Direktoren von Dresden bis Hannover und München auf das Vertrauen der Sammler und Künstler in unseren Rechtsstaat.
Das Inkrafttreten des Gesetzes zum Kulturschutz und seine Folgen beziehungsweise Bestimmungen soll nun besser kommuniziert werden. Denn eigentliche werden Museen und Sammler gestärkt. Die Sicherheit "ehrliche Werke" zu erwerben, wird Kunstsammler und Versicherer beruhigen.
Kunstwerke die älter als 75 Jahre sind und deren Wert über 300.000 Euro beträgt, benötigen künftig eine Ausfuhrgenehmigung. Sie landen aber nicht automatisch auf der Liste nationalen Kulturgutes, das in Deutschland verbleiben soll. Zeitgenössische Kunst wäre damit nicht betroffen.
Die Museen werden nun viel Aufklärungsarbeit leisten müssen
Das betonte auch Monika Grütters, denn nun geht darum Sammler und Künstler darüber zu informieren, was sich genau ändert und was bleibt wie es ist oder sogar besser wird.
Wird Paul Klee 2018 in München gezeigt?
Für 2018 ist in München eine große Paul Klee-Ausstellung geplant. Die Verunsicherung über das neue Gesetz könnte den privaten Leihgeber davon abhalten, sein Eigentum für eine öffentliche Ausstellung in Deutschland herzugeben.
Museen sollen von dem neuen Gesetz und der darin beschriebenen Liste der Schützenswerten Kulturgüter eigentlich profitieren
So würden zukünftig große Ausverkäufe aus öffentlichen Sammlungen verhindert. Wir denken hier an die Versteigerung von "Millionenschweren Warhol-Werken" bei Christie's in New York. Die Sammlung der "landeseigenen Westspiel" - eine Tochter der NRW-Bank, der Förderbank des Landes - die direkt dem Landesfinanzministerium untersteht, konnte Kunst einfach kapitalisieren, was durch über 20 Einsprüche von Museumsdirektoren und sogar durch die Ministerpräsidenten, Hannelore Kraft, in NRW nicht verhindert werden konnte. Hier ein Link zur Nord/LB Kunstsammlung
Was Leihgeber von Kunstbesitz wissen sollten!
Ein Passus im Kulturgutschutzgesetz besagt, dass jeder, der seine Werke in ein Museum gibt, vorher eine Bestätigung bekommen kann, dass seine Sammlerstücke nicht die Kriterien erfüllen, um auf die offizielle Kulturgutliste zu kommen. Wohlgemerkt: das gilt nur für Leihgaben, die in Museen ausgestellt werden. Für Privatsammlungen bekommt der Sammler diese Bestätigung nicht.
Die Neuregelung des Kulturgutschutzrechts soll:
- illegalen Handel unterbinden und Plünderungen von "Weltkulturerbestätten" unterbinden;
- Rückgabemechanismen verbessern, so das Kunst- und Kultur-Objekte (Raubkunst) leichter zurück in ihr Herkunftsland kommen
- den Abwanderungsschutz stärken ( das Gesetz von 1919 und das von 1955 brauchte eine Neuregelung - auch für eine EU-weite Anpassung)